BEITRAGSINFORMATION: Einfach auf das entsprechende Feld klicken und schon sehen Sie, wieviel Ihre Zahnzusatzversicherung im Tarif ARAG Z 50 / 90 kostet.         männlich weiblich (bis zu 3 fehlende Zähne können gegen Beitrags- zuschlag von je 20% mitversichert werden) Welche Leistungen sind versichert? Der Tarif ARAG Z 50 / 90 übernimmt grundsätzlich 50% der erstattungs- fähigen Rechnungsbeträge. Für die Rechnungspositionen, bei denen die Kasse auch leistet, dürfen 90% der erstattungsfähigen Rechnungsbeträge nicht überschritten werden. Das bedeutet, dass -Rechnungspositionen ohne Vorleistung der Kasse stets zu 50%, -Rechnungspositionen mit    Vorleistung der Kasse zu 50%, wobei  hier für die Rechnungspositionen mit Vorleistung 90% übernommen            werden. Folgende Leistungen sind dementsprechend enthalten: Zahnbehandlung: z. B. professionelle Zahnreinigung oder Füllungen Zahnersatz: z. B. für Prothesen, Brücken, Kronen, Implantate, Onlays Inlays: also Einlagefüllungen aus Gold, Kunststoff oder Keramik Kieferorthopädie: wenn medizinisch notwendig und die gesetzliche Kasse nicht leistet (KIG1, KIG2 oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres). Erstattungsfähig sind Aufwendungen für medizinisch notwendige zahn- ärztliche Behandlungen. Alle Behandlungen müssen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen, also von kassenzugelassenen Zahnärzten duchgeführt und im Rahmen der kassenärztlichen Vorschriften abgerechnet werden. Sofern Anspruch auf Kassenleistungen besteht, sind die Originalrechnung(en) mit einer Bestätigung der Kasse über die gewährten Leistungen einzureichen. Diese Kassenleistungen müssen stets zuerst in Anspruch genommen werden. Sieht der Tarif Leistungen für Zahnbehandlung vor? Ja. Es gibt Leistungen für professionelle Zahnreinigung, Fissurenversiegelung, Parodontalbehandlung, Schleimhauttransplantation, Wurzelbehandlung und Kunststofffüllungen. Werden professionelle Zahnreinigungen übernommen? Ja. Die Kosten für professionelle Zahnreinigung sind versichert. Eine pauschalierte Rechnung wird aber nicht akzeptiert. Die Rechnung muss nach GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) erfolgen, z. B. Ziffer 405 für 28 Zähne zum 3,5-fachen Satz (= erhöhter Aufwand). Nach GOZ können auch noch die Ziffern 100, 101, 102, 201 und 402 berechnet werden, sofern diese Leistungen erbracht wurden. Nicht akzeptiert werden neben Pauschalbeträgen auch keine analogen Berechnungen anderer Ziffern wie z. B. 206, 212, 404 und 407. Wie oft eine professionelle Zahnreinigung pro Jahr in Anspruch genommen werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit. Eine Leistung für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist nicht vorgesehen, da die Kasse hierfür die Kosten übernimmt. Ziffer 100: Erstellen eines Mundhygienestatus und eine eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen. Ziffer 101: Kontrolle des Übungserfolges einschl. weiterer Unterweisung, mind. 15 Minuten. Ziffer 102: Lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel zur Verbesserung der Zahnsubstanz. Ziffer 201: Behandlung überempfindlicher Zahnflächen. Ziffer 402: Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen. Ziffer 405: Entfernung von harten und weichen Zahnbelägen. Werden Fissurenversiegelungen übernommen? Ja. Diese werden auch außerhalb der GKV-Richtlinien bei bleibenden Zähnen übernommen. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren werden die bleibenden kleinen Backenzähne (4-er und 5-er Zahn) erstattet. Für Milchzähne ist keine Leistung vorgesehen. Werden Parodontalbehandlungen übernommen? Ja, zu 100%, wenn dies medizinisch notwendig ist und die Kasse die Leistung komplett ablehnt (z. B. bei Taschentiefe < 3,5 mm). Übernommen werden auch Lappenoperationen und Knochenaufbau. Die Behandlung muss im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen. Privatärztliche Rechnungen sind nur erstattungsfähig, wenn die medizinisch notwendige Behandlung nicht im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung nicht abgerechnet werden kann. Vor- und Nachbehandlungen, also Mehrkosten, die zusätzlich zur Kassenleistung in Rechnung gestellt werden, sind nicht versichert. Werden Leistungen von analogen Berechnungen von speziellen Arbeitsgeräten (z. B. Laser, Operationsmikroskop, Vector) übernommen? Diese Leistungen können nur im Rahmen der Gebührenbemessung d. h. über den Steigerungs- faktor der jeweiligen GOZ-Ziffern tariflich erstattet werden. Wird eine Schleimhauttransplantation übernommen? Ja, bei medizinischer Notwendigkeit. Wird eine Wurzelbehandlung übernommen? Ja, wenn die Kasse eine Leistung komplett ablehnt. Die Behandlung erfolgt im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung, womit alle Leistungen abgegolten sind. Gemäß dem Zuzahlungsverbot dürfen keine Mehrkosten vereinbart werden (z. B. für Längenbestimmung, medikamentöse Einlagen, etc.). Es ist nicht zulässig, Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Wurzelbehandlung ent- stehen, in kassenärztliche und privatzahnärztliche Leistungen aufzuteilen. Wurzelspitzenresektionen werden von den Kassen erstattet und sind daher nicht versichert. Werden Kunststofffüllungen übernommen? Ja. An bleibenden Front- und Seitenzähnen werden Leistungen nach GOZ erbracht. Für Füllungen werden die Ziffern 205, 207, 209 und 211, für dentinadhäsive Mehrschichtre- konstruktionen werden die Ziffern 214, 215, 216 und 217 zum 2,3-fachen Satz anerkannt. Leistet die Kasse teilweise, reichen Sie Originalrechnungen mit einer Bestätigung der Kasse über deren gewährte Leistungen ein. Kunststofffüllungen an Milchzähnen werden von den Kassen erstattet und sind daher nicht versichert. Werden Inlays übernommen? Ja. Inlays aus Gold, Keramik oder Kunststoff werden zu 80% übernommen. Der Kassen- zuschuss für eine Amalgamfüllung wird abgezogen. Werden Aufbissschienen sog. Knirschschienen übernommen? Hierbei handelt es sich um eine Leistung der Kassen. Daher ist keine Leistung vorgesehen. Für die Funktionsdiagnostik leistet der Tarif ARAG Z 50 / 90. Werden Speicheltests, Bakterientests usw. übernommen? Diese Behandlungen sind medizinisch umstritten und daher im Allgemeinen nicht versichert. Bei Parodontosetests (z. B. DNA-Sondentest, Parotest) wird die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall anhand der Laborwerte geprüft. Wird Zahnersatz übernommen? Ja. Sowohl für eine Regelversorgung (Rechnung ohne GOZ-Anteile) als auch eine darüber hinausgehende gleichartige Versorgung oder eine abweichende andersartige Versorgung (Rechnung enthält vollständig oder teilweise GOZ-Anteile) werden 50% übernommen. Für die Rechnungspositionen mit Vorleistung der Kasse werden 90% übernommen. Laborleistungen werden entsprechend BEL- oder BEB-Liste übernommen. Rein kosmetische Maßnahmen (z. B. Zahnfarbenbestimmung, individuelles charakterisieren der Keramik, Keramikschulter, Farbnahme, Fotodokumentation) werden nicht übernommen. Es ist ratsam, rechtzeitig vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan bei der ARAG einzureichen. Was bedeutet “Regelversorgung der Kasse”? Die Kassen stellen nur die absolute Grundversorgung sicher: Kauflächen bei Kronen sind nicht mit einem zahnfarbenen Material überzogen; hintere Kronen sind komplett ohne Ver- blendungen. Wird Funktionsdiagnostik im Zusammenhang mit Zahnersatz übernommen? Ja. Wenn medizinisch notwendig (Ziffern 800 bis 810). Für die Ziffer 800 muss der entsprechende Nachweis zusammen mit der Rechnung eingereicht werden. Werden Implantate übernommen? Ja. Medizinisch notwendige Implantate werden tariflich übernommen. Die Anzahl der Implantate ist nicht begrenzt, sondern werden aufgrund medizinischer Notwendigkeit übernommen. Ebenfalls werden kieferaufbauende und die dazugehörenden chirurgischen Maßnahmen tariflich übernommen. Bei Implantaten sind rechtzeitig vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan und ein Röntgenbild zur Prüfung der medizinischen Notwendigkeit bei der ARAG einzureichen. Werden Veneere (Verblendschalen) übernommen? Ja. Es werden bei medizinischer Notwendigkeit übernommen. Reichen Sie der ARAG rechtzeitig vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan sowie ein Kiefermodell und ein Röntgenbild ein. Leistet der Tarif ARAG Z 50 / 90 auch über die Höchstsätze der GOZ hinaus? Ja. Es gibt keine Beschränkung auf einen bestimmten Steigerungsfaktor der GOZ. In der Regel wird bis Faktor 2,3 erstattet. Bei entsprechender Begründung kann bis Faktor 3,5 abgerechnet werden. Mit gültiger Honorarvereinbarung kann der Höchstsatz überschritten werden, sofern es hierfür objektive Gründe gibt. Werden Leistungen für Kieferorthopädie bei Kindern und Erwachsenen übernommen? Ja. Sollte bei Erwachsenen (ab vollendetem 18. Lebensjahr) Kieferorthopädie medizinisch angeraten sein und die Kasse übernimmt nichts, werden 50% übernommen. Bei Kinder und Jugendlichen übernimmt die Kasse für die KIG-Stufen 3, 4 und 5, daher ist keine Erstattung vorgesehen. Leistet die Kasse nicht (bei KIG 1 und KIG 2) werden 50% übernommen. Die sog. Mehrkosten (z. B. Mini- oder Keramikbrackets, Bracketumfeldversiegelung, super- elastische Bögen, Lingualtechnik usw.), die zusätzlich zur Kassenleistung in Rechnung gestellt werden, werden nicht übernommen. Reichen Sie rechtzeitig vor Behandlungsbeginn bei der ARAG einen Heil- und Kostenplan, Röntgenbilder und ein Kiefermodell zur Prüfung ein (auch bei Kindern und Jugendlichen). Werden Seitenzahnverblendungen übernommen? Ja, bis einschließich Zahn 5. Werden (Voll-) Narkosen übernommen? Ja, wenn medizinisch notwendig. Dies wird im Einzelfall anhand eines Röntgenbildes und eines zahnärztlichen Attestes geprüft. “Angst vor dem Zahnarzt” ist allerdings kein Grund für eine Vollnarkose. Seit dem 01.10.2006 leisten die Kassen für (Voll-) Narkosen nur noch bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und auch dies nur in eingeschränktem Umfang. Können Wartezeiten entfallen? Ja. Reichen Sie der ARAG innerhalb von 2 Wochen nach Antragstellung einen zahn- ärztlichen Befund ein. Dies ist aber nur sinnvoll, wenn “alles in Ordnung” ist. Können fehlende Zähne mitversichert werden? Ja. Bis zu 3 fehlende Zähne und/oder durch herausnehmbaren Zahnersatz ersetzte Lücken können mit einem Risikozuschlag von 20% je Zahn mitversichert werden, so dass zukünftige Behandlungen hierfür tariflich übernommen werden. Was bedeutet “medizinische Notwendigkeit”? Die Beurteilungsformel für den Begriff der medizinischen Notwendigkeit lautet nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung wie folgt: “Eine Behandlungsmaßnahme ist medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.” www.top-krankenzusatzversicherungen.de Zahnzusatzversicherung: ARAG Z 50/90  Die Zahnzusatzversicherung ARAG Z 50/90 bietet  seit Jahren TOP-Leistungen:             50% bis 90% Kostenerstattung für Zahnbehandlung        50% bis 90% Kostenerstattung für standart Zahnersatz        50% Kostenerstattung für professionelle Zahnreinigung          50% Kostenerstattung für hochwertigen Zahnersatz        50% Kostenerstattung für Kieferorthopädie        50% Kostenerstattung für Inlays (Kunststoff, Gold oder Keramik)

FAQ - häufig gestellte Fragen zum Tarif ARAG Z 50/90

Zahnzusatz ARAG Z 100 ARAG Z 90 BONUS ARAG Z 70 ARAG Z 50/90 Stationär Zusatz ARAG 261 ARAG 262 GKV Zusatz ARAG 282 ARAG 482 ARAG 483 Vorsorgezusatz ARAG V 100 Private KV Einsteigertarif Komforttarif Premiumtarif Zahnzusatzversicherung: ARAG Z 50/90