Zahnzusatzversicherung: ARAG Z 90 Bonus  Die Zahnzusatzversicherung ARAG Z 90 BONUS  bietet seit Jahren TOP-Leistungen:             90% Kostenerstattung für Zahnbehandlung        90% Kostenerstattung für standart Zahnersatz        90% Kostenerstattung für professionelle Zahnreinigung          -90% Kostenerstattung für hochwertigen Zahnersatz        -90% Kostenerstattung für Kieferorthopädie        -90% Kostenerstattung für Inlays (Kunststoff, Gold oder Keramik) BEITRAGSINFORMATION: Einfach auf das entsprechende Feld klicken und schon sehen Sie, wieviel Ihre Zahnzusatzversicherung im Tarif ARAG Z 90 BONUS kostet.         männlich weiblich (bis zu 3 fehlende Zähne können gegen Beitrags- zuschlag von je 20% mitversichert werden) Welche Leistungen sind versichert? Zahnbehandlung: 90% (z. B. Wurzelbehandlung und Kunststoff-Füllungen) Zahnprophylaxe: Maximal werden pro Kalenderjahr 2 professionelle Zahn- reinigungen und zahnprophylaktische Maßnahmen à € 60 übernommen. Zahnersatz: 90%, wenn die Zahnarztrechnung der Regelversorgung entspricht, also keine Vergütungsanteile nach GOZ enthält; ansonsten 80% -90%, für gleichartige oder andersartige Versorgung (Rechnung vollständig oder teilweise nach GOZ). BONUS-Regelung bei Zahnersatz: für gleichartigen oder andersartigen Zahnersatz (einschl. Implantaten, Onlays, etc.) werden inkl. Kassenleistung 80% erstattet. Wenn Sie für die 5 vergangenen Jahre die jährliche Teilnahme an zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen nachweisen können, z. B. durch ein Bonusheft, erhöht sich die Erstattung auf insgesamt 90% inkl. Kassen- leistung. Kieferorthopädie: 80%, wenn medizinisch notwendig und die gesetzliche Kasse nicht leistet (KIG1, KIG2 oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres). Kieferorthopädie: 80% der Mehrleistungen, wenn medizinisch notwendig und die Kasse leistet (z. B. KIG3). Es werden aber maximal € 1.000 während der gesamten Laufzeit des Vertrages übernommen. Erstattungsfähig sind Aufwendungen für medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlungen. Alle Behandlungen müssen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen, also von kassenzugelassenen Zahnärzten duchgeführt und im Rahmen der kassenärztlichen Vorschriften abgerechnet werden. Sofern Anspruch auf Kassenleistungen besteht, sind die Originalrechnung(en) mit einer Bestätigung der Kasse über die gewährten Leistungen einzureichen. Diese Kassenleistungen müssen stets zuerst in Anspruch genommen werden. Sieht der Tarif Leistungen für Zahnbehandlung vor? Ja. Es gibt Leistungen für Fissurenversiegelung, Parodontalbehandlung, Schleimhauttransplantation, Wurzelbehandlung und Kunststofffüllungen und Inlays. Werden professionelle Zahnreinigungen übernommen? Ja. Die Kosten für professionelle Zahnreinigung sind versichert. Erstattet werden die Kosten in Höhe von € 60 zweimal je Kalenderjahr. Bei einem Versicherungsbeginn nach dem 30.06. eines Jahres ist im 1. Versicherungsjahr nur 1 Erstattung vorgesehen. Werden Fissurenversiegelungen übernommen? Ja, zu 90%. Diese werden auch außerhalb der GKV-Richtlinien bei bleibenden Zähnen übernommen. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren werden die bleibenden kleinen Backenzähne (4-er und 5-er Zahn) erstattet. Für Milchzähne ist keine Leistung vorgesehen. Werden Parodontalbehandlungen übernommen? Ja, zu 90%, wenn dies medizinisch notwendig ist und die Kasse die Leistung komplett ablehnt (z. B. bei Taschentiefe < 3,5 mm). Übernommen werden auch Lappenoperationen und Knochenaufbau. Die Behandlung muss im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung erfolgen. Privatärztliche Rechnungen sind nur erstattungsfähig, wenn die medizinisch notwendige Behandlung nicht im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung nicht abgerechnet werden kann. Vor- und Nachbehandlungen, also Mehrkosten, die zusätzlich zur Kassenleistung in Rechnung gestellt werden, sind nicht versichert. Werden Leistungen von analogen Berechnungen von speziellen Arbeitsgeräten (z. B. Laser, Operationsmikroskop, Vector) übernommen? Diese Leistungen können nur im Rahmen der Gebührenbemessung d. h. über den Steigerungs- faktor der jeweiligen GOZ-Ziffern tariflich erstattet werden. Wird eine Schleimhauttransplantation übernommen? Ja. Zu 90% bei medizinischer Notwendigkeit. Wird eine Wurzelbehandlung übernommen? Ja. Zu 90%, wenn die Kasse eine Leistung komplett ablehnt. Die Behandlung erfolgt im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung, womit alle Leistungen abgegolten sind. Gemäß dem Zuzahlungsverbot dürfen keine Mehrkosten vereinbart werden (z. B. für Längenbestimmung, medikamentöse Einlagen, etc.). Es ist nicht zulässig, Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Wurzelbehandlung ent- stehen, in kassenärztliche und privatzahnärztliche Leistungen aufzuteilen. Wurzelspitzenresektionen werden von den Kassen erstattet und sind daher nicht versichert. Werden Kunststofffüllungen übernommen? Ja. An bleibenden Front- und Seitenzähnen werden Leistungen nach GOZ erbracht. Für Füllungen werden die Ziffern 205, 207, 209 und 211, für dentinadhäsive Mehrschichtre- konstruktionen werden die Ziffern 214, 215, 216 und 217 zum 2,3-fachen Satz anerkannt. Leistet die Kasse teilweise, reichen Sie Originalrechnungen mit einer Bestätigung der Kasse über deren gewährte Leistungen ein. Kunststofffüllungen an Milchzähnen werden von den Kassen erstattet und sind daher nicht versichert. Werden Inlays übernommen? Ja. Inlays aus Gold, Keramik oder Kunststoff werden zu 80%-90% übernommen. Der Kassen- zuschuss für eine Amalgamfüllung wird abgezogen. Werden Aufbissschienen sog. Knirschschienen übernommen? Hierbei handelt es sich um eine Leistung der Kassen. Daher ist keine Leistung vorgesehen. Für die Funktionsdiagnostik werden dennoch 90% übernommen. Werden Speicheltests, Bakterientests usw. übernommen? Diese Behandlungen sind medizinisch umstritten und daher im Allgemeinen nicht versichert. Bei Parodontosetests (z. B. DNA-Sondentest, Parotest) wird die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall anhand der Laborwerte geprüft. Wird Zahnersatz übernommen? Ja. Zu 90% im Rahmen der Regelversorgung, d. h. der Heil- und Kostenplan enthält keine GOZ-Anteile. Enthält der Heil- und Kostenplan volständig oder teilweise GOZ-Anteile, handelt es sich um eine über die Regelversorgung hinausgehende gleichartige Versorgung (z. B. Vollkeramik- krone oder Galvanokrone) oder um eine von der Regelversorgung abweichende andersartige Versorgung (z. B. Teleskopprothese oder Krone auf Implantat). In diesen Fällen werden zusammen mit den Leistungen der Kasse 80%-90% der erstattungsfähigen Rechnungsbeträge übernommen. Laborleistungen werden entsprechend BEL- oder BEB-Liste übernommen. Rein kosmetische Maßnahmen (z. B. Zahnfarbenbestimmung, individuelles charakterisieren der Keramik, Keramikschulter, Farbnahme, Fotodokumentation) werden nicht übernommen. Es ist ratsam, rechtzeitig vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan bei der ARAG einzureichen. Was bedeutet “Regelversorgung der Kasse”? Die Kassen stellen nur die absolute Grundversorgung sicher: Kauflächen bei Kronen sind nicht mit einem zahnfarbenen Material überzogen; hintere Kronen sind komplett ohne Ver- blendungen. Wird Funktionsdiagnostik im Zusammenhang mit Zahnersatz übernommen? Ja. Wenn medizinisch notwendig zu 80%-90% (Ziffern 800 bis 810). Für die Ziffer 800 muss der entsprechende Nachweis zusammen mit der Rechnung eingereicht werden. Werden Implantate übernommen? Ja. Medizinisch notwendige Implantate werden zusammen mit den Leistungen der Kasse zu 80%-90% übernommen. Die Anzahl der Implantate ist nicht begrenzt, sondern werden aufgrund medizinischer Notwendigkeit übernommen. Ebenfalls zu 80%-90% zusammen mit den Leistungen der Kasse werden kieferaufbauende und die dazugehörenden chirurgischen Maßnahmen übernommen. Bei Implantaten sind rechtzeitig vor Behandlungsbeginn ein Heil- und Kostenplan und ein Röntgenbild zur Prüfung der medizinischen Notwendigkeit bei der ARAG einzureichen. Werden Veneere (Verblendschalen) übernommen? Ja. Es werden bei medizinischer Notwendigkeit 80%-90% übernommen. Reichen Sie der ARAG rechtzeitig vor Behandlungsbeginn einen Heil- und Kostenplan sowie ein Kiefermodell und ein Röntgenbild ein. Leistet der Tarif ARAG Z 90 BONUS auch über die Höchstsätze der GOZ hinaus? Ja. Es gibt keine Beschränkung auf einen bestimmten Steigerungsfaktor der GOZ. In der Regel wird bis Faktor 2,3 erstattet. Bei entsprechender Begründung kann bis Faktor 3,5 abgerechnet werden. Mit gültiger Honorarvereinbarung kann der Höchstsatz überschritten werden, sofern es hierfür objektive Gründe gibt. Werden Leistungen für Kieferorthopädie bei Kindern und Erwachsenen übernommen? Ja. Sollte bei Erwachsenen (ab vollendetem 18. Lebensjahr) Kieferorthopädie medizinisch angeraten sein und die Kasse übernimmt nichts, werden 80% übernommen. Bei Kinder und Jugendlichen übernimmt die Kasse für die KIG-Stufen 3, 4 und 5, daher ist keine Erstattung vorgesehen. Leistet die Kasse nicht (bei KIG 1 und KIG 2) werden 80% übernommen. Für medizinisch notwendige kieferorthopädische Maßnahmen, für die die Kasse eine Vorleistung erbringt (KIG3, KIG4 oder KIG5) werden 80% der Mehrkosten (z. B. Mini- oder Keramikbrackets, Bracketumfeldversiegelung, superelastische Bögen, Lingualtechnik usw.) maximal aber € 1.000 während der gesamten Vertragsdauer übernommen. Reichen Sie rechtzeitig vor Behandlungsbeginn bei der ARAG einen Heil- und Kostenplan, Röntgenbilder und ein Kiefermodell zur Prüfung ein (auch bei Kindern und Jugendlichen). Werden Seitenzahnverblendungen übernommen? Ja, bis einschließich Zahn 5. Werden (Voll-) Narkosen übernommen? Ja, wenn medizinisch notwendig. Dies wird im Einzelfall anhand eines Röntgenbildes und eines zahnärztlichen Attestes geprüft. “Angst vor dem Zahnarzt” ist allerdings kein Grund für eine Vollnarkose. Seit dem 01.10.2006 leisten die Kassen für (Voll-) Narkosen nur noch bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren und auch dies nur in eingeschränktem Umfang. Können Wartezeiten entfallen? Ja. Reichen Sie der ARAG innerhalb von 2 Wochen nach Antragstellung einen zahn- ärztlichen Befund ein. Dies ist aber nur sinnvoll, wenn “alles in Ordnung” ist. Können fehlende Zähne mitversichert werden? Ja. Bis zu 3 fehlende Zähne und/oder durch herausnehmbaren Zahnersatz ersetzte Lücken können mit einem Risikozuschlag von 20% je Zahn mitversichert werden, so dass zukünftige Behandlungen hierfür tariflich übernommen werden. Was bedeutet “medizinische Notwendigkeit”? Die Beurteilungsformel für den Begriff der medizinischen Notwendigkeit lautet nach der höchstrichterlichen Rechtssprechung wie folgt: “Eine Behandlungsmaßnahme ist medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.” Der Tarif ARAG Z 90 BONUS ist ohne Altersrückstellungen kalkuliert Diese Kalkulation ist im Zahnzusatz-Bereich vertretbar, da die Gesundheitsausgaben mit zunehmenden Alter nicht in dem Maße steigen wie z. B. in der stationären Zusatzversicherung. Die Beiträge steigen daher während der Vertragslaufzeit abhängig vom Alter. Die Staffelung nach Altersgruppen sieht wie folgt aus:   0 - 15 Jahre 16 - 20 Jahre 21 - 35 Jahre 36 - 40 Jahre 41 - 45 Jahre 46 - 50 Jahre 51 - 55 Jahre 56 - 60 Jahre 61 - 65 Jahre Mit Erreichen der neuen Altersstufe wird automatisch der Beitrag für die neue Altersstufe fällig. Gleichzeitig entsteht ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Erhöhung. www.top-krankenzusatzversicherungen.de

FAQ - häufig gestellte Fragen zum Tarif ARAG Z 90 BONUS

Zahnzusatz ARAG Z 100 ARAG Z 90 BONUS ARAG Z 70 ARAG Z 50/90 Stationär Zusatz ARAG 261 ARAG 262 GKV Zusatz ARAG 282 ARAG 482 ARAG 483 Vorsorgezusatz ARAG V 100 Private KV Komforttarif Premiumtarif Zahnzusatzversicherung: ARAG Z 90 Bonus