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Warum ist ein ambulanter Ergänzungstarif sinnvoll?
Welche Leistungen sind versichert?
Sieht der Tarif Leistungen für ambulante Heilbehandlung beim
Arzt vor?
Welche Naturheilverfahren sind erstattungsfähig?
Was bedeutet “Arzt mit naturheilkundlicher Zusatzbezeichnung”?
Was ist hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit zu beachten?
Welche Ärzte dürfen in Anspruch genommen werden?
Sieht der Tarif Leistungen für Kontaktlinsen vor?
Was ist eine brechkraftverändernde Augenoperation und welche
Leistung sieht der Tarif hierfür vor?
Sieht der Tarif Leistungen für Privatrezepte vor?
Welche Leistungen sieht der Tarif für Heilmittel (Massagen, Fango,
etc.) vor?
Was ist unter Differenzkosten für allgemeine Krankenhausleistungen
zu verstehen?
Was ist unter einer Pauschalerstattung zu verstehen?
Was bedeutet “Leistung innerhalb von 2 aufeinander folgenden
Kalenderjahren”?
Sieht der Tarif IGEL-Leistungen beim Arzt vor?
Sieht der Tarif Wartezeiten vor?
Welche Abrechnungsmodalitäten sind zu beachten?
Warum ist ein ambulanter Ergänzungstarif sinnvoll?
Welche Leistungen sind versichert?
Sieht der ARAG 483 Leistungen für ambulante Heilbehandlung beim Arzt vor?
Welche Naturheilverfahren sind erstattungsfähig?
Was bedeutet “Arzt mit naturheilkundlicher Zusatzbezeichnung”?
Was ist hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit zu beachten?
Welche Ärzte dürfen in Anspruch genommen werden?
Sieht der ARAG 483 Leistungen für Kontaktlinsen vor?
Was ist eine brechkraftverändernde Augenoperation und welche Leistungen sieht der ARAG 483 vor?
Sieht der ARAG 483 Leistungen für Privatrezepte vor?
Welche Leistungen sieht der ARAG 483 für Heilmittel (Massagen, Fango, etc.) vor?
Was ist unter Differenzkosten für allgemeine Krankenhausleistungen zu verstehen?
Was bedeutet “Leistung innerhalb von 2 aufeinander folgenden Kalenderjahren”?
Sieht der ARAG 483 IGEL-Leistungen beim Arzt vor?
Sieht der ARAG 483 Wartezeiten vor?
Welche Abrechnungsmodalitäten sind zu beachten?
Die gesetzliche Krankenversicherung hat in der Vergangenheit kontinuierlich ihre Leistungen gekürzt. Vor allem Zuzahlungen für Arznei-, Verband-, Heil- und
Hilfsmittel stiegen in den letzten Jahren immer weiter an.
Wer auf alternative Heilverfahren setzt, muß die Kosten häufig allein tragen.
Sehhilfen werden nur für Kinder von der GKV bezuschusst. Erwachsene müssen i.A. die gesamten Kosten für Brille oder Kontaktlinsen selbst tragen.
Brechkraftverändernde Augenoperationen (z.B. Lasik-OP) werden nicht von der GKV bezuschusst.
Außerhalb Deutschlands besitzen gesetzlich Krankenversicherte nur in den Ländern Krankenversicherungsschutz, mit denen ein Sozialversicherungs-
abkommen besteht. Die Kosten werden auch nur bis zu dem Betrag übernommen, der in Deutschland erstattet worden wäre. Zudem werden grundsätzlich
die Kosten für einen Rücktransport aus dem Ausland nicht von der GKV übernommen. Die dadurch entstehenden teils enormen Restkosten sind vom
gesetzlich Krankenversicherten selbst zu tragen.
Naturheilverfahren beim Heilpraktiker und beim Arzt:
90% der entstandenen Kosten für Heilbehandlung beim Heilpraktiker (bis zu den Höchstsätzen des GebüH sowie für Naturheilverfahren beim
Arzt (Abrechnung
gemäß Hufeland-Verzeichnis nach GOÄ bis zu den Höchstsätzen) einschließlich verordneter Arznei-, Verband- und Heilmittel
sowie in Auftrag gegebener Laboruntersuchungen bis zu einem rechnungsbetrag von 2.500€ innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren.
Sehhilfen:
-100% bis zu 330€ für Personen ab Alter 21 (auch ohne Vorleistung GKV); ein erneuter Anspruch entsteht frühestens nach Ablauf von 36 Monaten.
-100% bis zu 165€ pro Kalendarjahr bei Kindern und Jugendlichen bis Alter 20 nach Vorleistung der GKV. Ohne Vorleistung der GKV ebenfalls 100% bis
zu 165€; ein erneuter Anspruch entsteht dann frühestens nach Ablauf von 36 Mon. oder bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien.
Brechkraftverändernde Augenoperation (z.B. mittels Laser-OP):
Erstattet werden einmalig pro Vertragslaufzeit insgesamt 1.000€ nach frühestens 36 Monaten Versicherungsdauer.
Gesetzliche Zuzahlungen:
100% der gesetzlichen Zuzahlungen für Arznei-, Verband, Heil- und Hilfsmittel.
Auslandsreisekrankenversicherung:
100% für medizinisch notwendige Akutbehandlung im Ausland. Versicherungsschutz besteht während der ersten 56 Tage jeder Auslandsreise.
Differenzkosten für allgemeine Krankenhausleistungen:
100% Erstattung der Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass ein anderes als in der Einweisung genanntes Krankenhaus innerhalb von Deutschland
aufgesucht wird.
Pauschalerstattung:
50€ pro Kalendarjahr für Personen ab Alter 21 und 25€ für Personen bis Alter 20, wenn für das abgelaufene Kalendarjahr keine Rechnungen eingereicht
wurden. Weitere Details weiter unten.
Option:
Es besteht die Möglichkeit, ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeiten zu den nachfolgenden Zeitpunkten in Tarife der Vollversicherung
zu wechseln:
-Wegfall der Versicherungspflicht bzw. Wegfall des Anspruchs auf beitragsfreie Familienversicherung.
-Sollte zu diesem Zeitpunkt die Mindestbindungsfrist an die GKV wegen eines versicherten Wahltarifes noch nicht abgelaufen sein, so verschiebt sich
der Umstellungszeitpunkt auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Mindestbindungsfrist.
-Bei freiwillig in der GKV-Versicherten Personen nach Ablauf von 3 Jahren und nach Ablauf von 5 Jahren ab Versicherungsbeginn nach Tarif ARAG 483.
Das Optionsrecht besteht bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres und gilt maximal für 10 Jahre ab Versicherungsbeginn nach Tarif ARAG 483.
Ja, es sind Leistungen für Naturheilverfahren beim Arzt mit naturheilkundlicher Zusatzbezeichnung vorgesehen (weitere Details in der Antwort zur nächsten Frage).
Ambulante “schulmedizinische” Behandlungen sind im Leistungsumfang der GKV enthalten und daher nicht Gegenstand des Leistungsumfangs von Tarif ARAG 483.
Erstattungsfähig sind Naturheilverfahren-häufig auch als “alternative Heilmethoden” bezeichnet-, die vom Heilpraktiker durchgeführt werden und nach dem
Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker abgerechnet werden können.
Weiterhin sind Naturheilverfahren erstattungsfähig, die von einem Arzt mit naturheilkundlicher Zusatzbezeichnung (z.B. Naturheilverfahren, Akupunktur oder
Homöopathie) durchgeführt werden sowie im Hufeland-Leistungsverzeichnis der Besonderen Therapierichtungen (kurz Hufelandverzeichnis) aufgeführt sind.
Die Abrechnung muss dabei im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzt (GOÄ) erfolgen. Die Erstattung ist auf die Höchstsätze der GOÄ begrenzt.
Das Hufelandverzeichnis ist eine Abrechnungshilfe für naturheilkundlich tätige Ärzte. Es enthält alle naturheilkundlichen Diagnostik- und Therapieverfahren,
die theoretisch erklärbar sind und sich in der Praxis bewährt haben. Zu den jeweiligen Behandlungsmethoden werden dabei entsprechende Abrechnungsemp-
fehlungen gemäß der Gebührenordnung für Ärzte gegeben.
In der Praxis besonders bewährt haben sich u.a. Homöopathie, Pflanzenheilkunde, Akupunktur, Neuraltherapie nach Huneke, Enzymtherapie sowie Osteopathie.
Hierbei handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung der nach Tarif ARAG 483 erstattungsfähigen Verfahren.
Alle Ärzte besitzen eine umfassende schulmedizinische Ausbildung. Darüber hinaus bilden sich viele Ärzte im Bereich der alternativen Medizin weiter. Für die
Ausbildungsinhalte sind die jeweils zuständigen Landesärztekammern verantwortlich. Dadurch können sich je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen ergeben.
Für die steigende Zahl von Ärzten mit naturheilkundlicher Zusatzbezeichnung (t.B. Naturheilverfahren, Akupunktur oder Homöopathie) ist vor allem die wachsende
Zahl von Patienten verantwortlich, die nicht auf eine schulmedizinische Ausbildung ihres Arztes verzichten und dennoch dort - neben schulmedizinischen Methoden -
auch alternative Heilmethoden in Anspruch nehmen möchten,
Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur Behandlungen bzw. einzelne Maßnahmen der Behandlung, für die kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht.
Das bedeutet, dass eventuell bestehende Leistungen der GKV immer zuerst in Anspruch zu nehmen sind.
Ein Beispiel zu Veranschaulichung:
Manche gesetzliche Kassen erstatten die Kosten für homöopathische Verfahren (beispielsweise im Rahmen bestimmter Programme oder eines Wahltarifes).
Diese Leistung der GKV ist zuerst in Anspruch zu nehmen, d.h. es würde keine Erstattung aus dem ARAG 483 erfolgen. Bietet die GKV hingegen keine
Leistungen für Homöopathie an, so erfolgt eine ensprechende Erstattung aus ARAG 483.
Sofern eine Behandlung bzw. einzelne Maßnahmen der Behandlung im Rahmen der kassenärztlichen Behandlung durchgeführt werden können, ist die
Behandlung bei Ärzten mit Kassenzulassung durchzuführen und über die GKV abzurechnen. Privatärztliche Rechnungen nach der Gebührenordnung für
Ärzte (GOÄ) sind demnach nur dann erstattungsfähig, wenn die Maßnahmen nicht im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden können.
Für Maßnahmen, die nicht im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden können, ist es deshalb auch zulässig, Ärzte ohne Kassenzu-
lassung aufzusuchen.
Oftmals ist es für den Versicherten jedoch nicht ersichtlich, welche Maßnahmen im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung abgerechnet werden können
und welche nicht. Deshalb empfiehlt die ARAG - um Abrechnungsprobleme und eventuell auftretende hohe Kostenbeteiligungen des Versicherten zu vermeiden.
Behandlungen während Auslandsreisen sind hiervon natürlich nicht berührt.
Ja, auch Kontaktlinsen (einschließlich Tageslinsen und Monatslinsen) zählen zu Sehhilfen und werden erstattet.
Kontaktlinsenpflegemittel sind hingegen nicht erstattungsfähig
Eine brechkraftverändernde Augenoperation ist eine Operation an einem oder beiden Augen, deren Ziel es ist, die Sehfähigkeit zu verbessern und im Idealfall
die vollständige Sehfähigkeit wiederherzustellen, so dass künftig auf eine Sehhilfe verzichtet werden kann. Sie wird meist (aber nicht ausschließlich) mit einem
Laser durchgeführt.
Zu den brechkraftverändernden Augenoperationen zählen u.a. die Methoden Lasik-OP, Lasek-OP, die Einpflanzung einer “Kontaktlinse” in die vordere Augen-
kammer oder auch das Einschieben von Ringen in die Hornhaut zur Brechkraftveränderung des Auges.
Der ARAG 483 sieht für die brechkraftverändernden Augenoperationen eine Leistung von maximal 1.000€ vor. Die Leistung kann einmalig während der Vertrags-
laufzeit und frühestens nach 36 Monaten Versicherungslaufzeit in ARAG 483 in Anspruch genommen werden.
Ja, sofern es sich um Rezepte für Arznei-, Verband- und Heilmittel handelt, die im Rahmen einer naturheilkundlichen Behandlung beim Arzt oder Heilpraktiker
verordnet werden.
Zu beachten ist jedoch, dass die Erstattung insgesamt für alle Naturheilverfahren beim Arzt und Heilpraktiker sowie entsprechend verordnete Arznei-, Verband-
und Heilmittel sowie in Auftrag gegebene Laboruntersuchungen auf 90% bis zu 2.500€ rechnungsbetrag in zwei aufeinander folgenden Kalendarjahren begrenzt ist.
Erstattungsfähig sind die gesetzlichen Zuzahlungen für Heilmittel, wenn diese vom Arzt auf “kassenrezept” verschrieben wurden.
Heilmittel, die im Rahmen einer naturheilkundlichen Behandlung beim Arzt oder Heilpraktiker verordnet werden, sind ebenfalls erstattungsfähig.
Zu beachten ist jedoch, dass die Erstattung insgesamt für alle Naturheilverfahren beim Arzt und Heilpraktiker sowie für entsprechen verordnete Arznei-, Verband-
und Heilmittel sowie in Auftrag gegebene Laboruntersuchungen auf 90% bis zu 2.500€ Rechnungsbetrag in zwei aufeinander folgenden Kalendarjahren begrenzt ist.
Wenn ein anderes als in der ärztlichen Einweisung vorgesehenes Krankenhaus aufgesucht wird, so können die Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen
höher sein als die, die angefallen wären, wenn das in der Einweisung vorgesehene Krankenhaus aufgesucht worden wäre. Diese Differenzkosten werden nicht von
der GKV übernommen, jedoch aus dem Tarif ARAG 483 erstattet.
Der Tarif ARAG 483 sieht eine Beitragsrückerstattung in Form einer Pauschalerstattung vor, wenn für das abgelaufene Kalendarjahr keine Rechnungen
eingereicht wurden. Kinder und Jugendliche bis Alter 20 erhalten 25€, Personen ab Alter 21 erhalten 50€.
Die Pauschalerstattung wird in der zweiten Jahreshälfte des Folgejahres (bezogen auf das Jahr, in welchem keine Rechnungen eingereicht wurden)
ausgezahlt. Sie dient dem Versicherten zur selbstständigen Begleichung kleinerer Rechnungsbeträge.
Bei einem unterjährigen Versicherungsbeginn wird die Pauschalerstattung im ersten Versicherungsjahr anteilig ausbezahlt: Für jeden nicht versicherten
Monat verringert sich die Pauschalerstattung um 1/12.
Ja, die nach Tarif ARAG 483 erstattungsfähigen Naturheilverfahren beim Heilpraktiker oder beim Arzt zählen zu den IGEL-Leistungen.
IGEL-Leistungen sind Individuelle Gesundheits-Leistungen, die von einem Arzt erbracht aber nicht von der GKV übernommen werden, da sie
über das vom Gesetzgeber definierte Maß einer ausreichenden und notwendigen Gesundheitsversorgung hinausgehen.
Es existiert keine abschließende Auflistung möglicher IGEL-Leistungen. Es können somit gewissermaßen alle Leistungen, die ein Arzt abrechnen
darf und von der GKV nicht übernommen werden, als IGEL-Leistungen bezeichnet werden.
Ja. Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate, die besondere Wartezeiten betragen 8 Monate.
Die Wartezeiten können erlassen werden, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung ein ärztlicher Befundbericht mit
entsprechendem Untersuchungsergebnis bei der ARAG eingereicht wird.
Die Wartezeiten entfallen bei Behandlungen aufgrund eines Unfalls.
Sofern Anspruch auf Leistungen der GKV besteht, sind Originalabrechnungen oder Duplikate mit einer Bestätigung der GKV über die gewährten Leistungen
einzureichen (Erstattungsvermerk der GKV). Der Vermerk der GKV sollte auch Aufschluss darüber geben, welche Leistungen nicht von der GKV übernommen
werden. Die Leistungen der GKV müssen dabei jeweils zuerst in Anspruch genommen werden.
Um eine möglichst schnelle und unkomplizierte Kostenabrechnung zu gewährleisten, empfiehlt die ARAG jedoch grundsätzlich, alle Rechnungen -unabhängig
davon, ob ein vermeintlicher Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht oder nicht- zuerst bei der GKV einzureichen und mit einem entsprechenden
Erstattungsvermerk versehen zu lassen.
Die Leistung des Tarifes ARAG 483 für naturheilkundliche Behandlungen ist auf 2.500€ Rechnungsbetrag (RB) “innerhalb von zwei aufeinander folgenden
Kalendarjahren” begrenzt.
Dies bedeutet, dass in jeweils zwei aufeinander folgenden Kalendarjahren in Summe maximal 2.500€ RB anerkannt und dann entsprechend zu 90% erstattet
werden können.
Hierzu zwei Beispiele zur Veranschaulichung:
1. Beispiel:
-Versicherungsbeginn ist der 01.01.2010. Das 1. Kalendarjahr dauert vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010.
-Für das 1. Kalendarjahr werden Rechnungen in Höhe von insgesamt 2.000€ anerkannt
-Das 2. Kalendarjahr dauert vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011. Für diesen Zeitraum können noch Rechnungen bis zu einer Höhe von 500€
anerkannt werden, da in den beiden aufeinander folgenden Kalendarjahren 2010 und 2011 insgesamt 2.500€ RB anerkannt werden können.
-Für das darauf folgende Kalenderjahr 2012 können dann wiederum Rechnungen bis zu 2.000€ anerkannt werden.
2. Beispiel:
-Versicherungsbeginn ist der 01.09.2009. Das 1. Kalenderjahr endet zum 31.12.2009 und dauert nur 4 Monate. Für diesen Zeitraum werden
Rechnungen in Höhe von 1.000€ anerkannt.
-Das 2. Kalenderjahr dauert vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010. Für diesen Zeitraum können noch Rechnungen bis zu einem Betrag von
1.500€ anerkannt werden, da in den beiden aufeinander folgenden Kalenderjahren 2009 und 2010 insgesamt 2.500€ RB anerkannt werden können.
-Falls für das Jahr 2010 nur Rechnungen in Höhe von 500€ anerkannt werden, können im Kalenderjahr 2011 noch Rechnungen bis zu einem Betrag
von 2.000€ anerkannt werden.
Was ist unter einer Pauschalerstattung zu verstehen?
GKV Zusatz - Brille, Heilpraktiker, Massage, Zuzahlungen bei Medikamenten
FAQ - häufig gestellte Fragen zur TOP Ergänzung ARAG 483
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